Ein Arbeitnehmer hat laut §1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ein Anrecht auf eine Abfindung. Natürlich nur unter bestimmten Umständen, die wie folgt sind. Betriebsbedingte Kündigung, Aufhebungsvertrag, Kündigungsschutzprozess durch Auflösungsurteil, Vergleich vor dem Arbeitsgericht oder nach Betriebsverfassungsgesetz. Dabei kann es um sehr viel Geld gehen und für Arbeitgeber kann das richtig teuer sein. Viele Arbeitnehmer berechnen die Abfindungshöhe von vornerein falsch. Das führt dazu, dass sie sich mit einer viel zu kleinen Abfindung abspeisen lassen.

Fünfstellige Abfindung nach 1 Jahr bereits möglich
Rechtsanwalt Bredereck rechnet dir im folgenden Video mal vor, wie er vorgeht, wenn er eine Abfindung für einen Mandanten erstreitet. In einem Beispiel zeigt er auf, dass auch ein hoher fünfstelliger Betrag möglich ist. Wenn dein Bruttogehalt um die 5000 Euro beträgt, sind laut Bredereck schnell mal 25000 Euro möglich. Jeder der jetzt glaubt, das zahlt doch kein Chef – hat die Rechnung nicht mit den Kosten gemacht, die dem Arbeitgeber entstehen, wenn er dich wieder einstellen muss. Da ist die Abfindung von 25000 wohl das kleinere Übel, aber alles weitere im Video vom Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wenn der Chef einen vor die Tür setzen will, warum sollte man es ihm so billig machen?
Abfindung – Dieser FEHLER macht dich arm!