Beschäftigungsverbot für Ungeimpfte rechtens?

Die ersten Gerichtsurteile sind gesprochen und es kam wie die Anwälte es prophezeiten. Die berufliche Impfpflicht trifft sehr viele Arbeitnehmer im Gesundheitsbereich hart. In einem Video von Rechtsanwalt Bredereck, berichtet er von zwei speziellen Fällen. Für Beide sprach man ein Beschäftigungsverbot aus ab dem 16.03. und sie reichten Klage ein. Die Klagen hat das Arbeitsgericht abgelehnt. Auch wenn das Infektionsschutzgesetz sagt: Ein Beschäftigungsverbot gilt nur für „ab dem 16.03. Neueingestellte“. Nicht aber für die Arbeitnehmer, die schon vorher in der Einrichtung tätig waren. Bredereck sagte es bereits in früheren Videos, dass die Gerichte so entscheiden werden. Also ist eine Freistellung für Ungeimpfte rechtens? Alle Einzelheiten zu diesem Fall, gibt es im folgenden Video.

Video: Rechtsanwalt Alexander Bredereck – Freistellung für Ungeimpfte – Krasses Urteil!

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Ein weiterer Anwalt über das Beschäftigungsverbot im Gesundheitswesen

Auch Rechtsanwalt Croset ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Auch in einem seiner neuen Videos, geht der Rechtsanwalt auf denselben Fall ein, wie auch RA Bredereck. Es ist ja nicht verkehrt, gleich zwei Anwälte anzuhören und abzugleichen. Er ist der Ansicht, dass es ein Problem ist, dass das Gericht die Bezahlung der Freigestellten nicht ansprach. Zwar kann man den Schutz der Bewohner und Patienten höher wiegen. Aber Arbeitswillige kann man nicht einfach mittellos zurücklassen. Der Anwalt ist sicher, bei der nächsten Instanz ist die Kernfrage: Darf der Arbeitnehmer eine unbezahlte Freistellung aussprechen? Schließlich bietet der Arbeitnehmer seine Dienste weiterhin an, der Arbeitgeber weigert sich nur sie anzunehmen. Laut RA Croset muss der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen, so lange die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt.

Video: Rechtsanwalt Pascal Croset – NEU! Gerichtsurteil: Beschäftigungsverbot für Impfunwillige

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Es gibt aber auch ganz andere Arbeitgeber

Ich persönlich kenne einige ungeimpfte Pflegekräfte, die weiterhin tätig sind und der Chef hat nichts dagegen. Denn auch er ist der Meinung, dass es keinen großen Unterschied macht. Ob nun die Mitarbeiter ungeimpft arbeiten, oder aber die Besucher ungeimpft ihre Angehörigen besuchen. Denn die Neuauflage des Infektionsschutzgesetz, lässt genau das nämlich zu. Doch die Mitarbeiter drangsaliert man mit einer Corona-Impfung und dem Argument des Fremdschutzes. Die Datenlage dazu ist sehr dünn und dieses Argument ist, absolut schwammig und gar nicht nachweisbar. Offensichtlich entscheiden die Gerichte so, wie die Regierung es vorgibt. Andere Daten scheinen nicht rangezogen zu werden, bei den Urteilen. Dabei muss man nicht lange recherchieren, um das Gegenteil zu beweisen.

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