Laut Rechtsanwalt Pascal Croset ist die Rechtslage zu den Corona Maßnahmen am Arbeitsplatz klar, sie ist nämlich nicht ganz klar. Daher gilt nach wie vor, der Chef muss für die Sicherheit seiner Angestellten sorgen und das wird im Paragraph 618 Absatz 1 des BGB geregelt. Demnach muss der Chef alle Kosten tragen, die bei den Corona-Maßnahmen am Arbeitsplatz entstehen. Seien es nun die Corona-Tests, die Zeit für die Tests oder Hygienemaßnahmen zum Schutz vor Infektionen. Kosten für die Tests entstehen momentan ja eigentlich nicht mehr, seitdem die Corona-Tests für alle wieder kostenlos sind. Aber weiterhin bleiben hier und da offene Fragen wie: Gehören Corona-Tests zur Arbeitszeit? Wie ist es geregelt, wenn ich zu einer Teststation gehe? Wie verhält es sich, wenn ich es schwer habe, eine Teststation zu erreichen?
Video: Rechtsanwalt Pascal Croset zu Corona Maßnahmen am Arbeitsplatz
Corona Maßnahmen: Gehören die Tests zur Arbeitszeit?
Doch ist es nicht Arbeitszeit, wenn ich mich, zum erbringen der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung, im Betrieb testen lassen muss? Die Zeit in der Warteschlange, je nach Größe des Betriebes oder die Dauer bis zum Corona-Testergebnis. Das Ergebnis kommt zwar bereits nach ein paar Minuten, doch auf den Monat gerechnet sind das schnell mal ein paar Stunden. Und wie schaut es eigentlich aus, wenn ich mich zum Testen in eine Corona-Teststation begebe? Kann ich diese Zeit auch als Arbeitszeit geltend machen? Die objektive Rechtslage der aktuellen Corona Maßnahmen ist noch nicht ganz geklärt, weil man heute noch nicht weiß, wie die Arbeitsgerichte dazu entscheiden werden.
Und solange das nicht der Fall ist, gilt in Deutschland Paragraph 618 Absatz 1 des BGB das für Arbeitgeber gesetzlich festschreibt.
Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt vor:
(Unabhängig von Corona Maßnahmen) Arbeitnehmer können sich darauf berufen, dass gemäß § 618 Abs. 1 BGB der Arbeitgeber verpflichtet ist, seinen Betrieb so einzurichten, dass die Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt sind. Daher gehört es auch zu den Pflichten des Arbeitgebers aus § 618 Abs. 1 BGB, seine Angestellten vor Ansteckungen oder Erkrankungen anderer Arbeitnehmer zu schützen.
Der Arbeitgeber muss insbesondere Ansteckungsrisiken bei der Arbeit oder auf dem Weg zur Arbeit soweit minimieren, wie dies erforderlich und zumutbar ist, um das Ansteckungsrisiko auch für andere Arbeitnehmer bei der Arbeit möglichst gering zu halten (Roloff in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 22. Auflage 2022, BGB § 618 Rn. 11). Aus der Verpflichtung zum Gesundheitsschutz nach § 618 Abs. 1 BGB ergibt sich dann auch die Pflicht zur Übernahme der entsprechenden Kosten. Da hier das Spezialgesetz, nämlich das Infektionsschutzgesetz, keine Kostenregelung vorsieht, kann man argumentieren, dass die allgemeine Regelung des§ 618 Abs. 1 BGB greift.
Quelle: Musterschreiben von Rechtsanwalt Pascal Croset
Literatur zum Thema Corona und Maßnahmen
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