Video: Rechtsanwalt Alexander Bredereck – Impfpflicht – Fremdeinsatz nicht regelbar wegen Datenschutz (Gesetzesfehler)
Das Infektionsschutzgesetz ist voller Fehler und Lücken, da sind sich viele Rechtsanwälte sicher. Immer wieder trifft man bei der Durchsetzung dieses Gesetzes, auf solche undurchdachten Stellen im Gesetzestext. Rechtsanwalt Alexander Bredereck greift in seinem neuen Video einen dieser Gesetzesfehler auf, die des Öfteren auf seinem Tisch landen. Es geht um den Datenschutz für Drittbeschäftigte, die für eine Firma arbeiten mit Kontakt zum Gesundheitswesen. Die Daten dieser Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, müssen ja dem z.B. Pflegebetrieb offengelegt werden.
Impfpflicht mit deutschem Datenschutz nicht vereinbar
All die Jahre war der Datenschutz den deutschen Regierungen ganz besonders wichtig, der sich aber im Corona-Zeitalter in Luft aufgelöst hat. Plötzlich meint jeder Hunz und Kunz das Recht zu haben, die empfindlichen Gesundheitsdaten eines jeden Bundesbürgers, einsehen zu dürfen. Doch das ist nicht so und genau an dieser Stelle, ist das Infektionsschutzgesetz inkompatibel mit dem deutschen Datenschutz.
Ein kleines Beispiel:
Eine Drittfirma die für ein Altenheim arbeitet und somit von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen ist, soll nun die Gesundheitsdaten seiner Mitarbeiter, dem Pflegeheim vorlegen. Leider ist es ihm, aufgrund des Datenschutzes in Deutschland nicht gestattet diese Informationen überhaupt einzusehen. Er darf den Impfstatus seiner Mitarbeiter nicht abfragen, speichern und schon gar nicht an Dritte weiterleiten. Da haben wir aber jetzt ein Problem mit dem Datenschutz und der Impfpflicht, würde ich mal sagen!
Wahrscheinlich verbessert die Regierung diesen Fehler bei Zeiten in diesem ach so gut durchdachten Infektionsschutzgesetz. Zwinkersmiley!