Gemeinschaftspraxis und die Impfpflicht

Ziemlich oft gibt es Ärzte und Therapeuten, die eine Praxisgemeinschaft bilden und sich die Räumlichkeiten teilen. Stell dir jetzt nur mal vor, du hast mit einem Kollegen eine gemeinsame Praxis. Aber dein Praxispartner ist ungeimpft und will das auch nicht ändern. Seit dem 15.03.22 gilt eine einrichtungsbezogene Nachweispflicht für eine Corona-Impfung. Das Problem ist, beide Praxen sind unabhängig voneinander. Quasi, sind alle Teilnehmer der Gemeinschaftspraxis, Solo-Selbstständige in derselben Räumlichkeit. Du als Chef, müsstest deine Angestellten melden, wenn sie nicht geimpft sind. Doch dein Praxispartner ist nicht dein Angestellter. Er muss sich selbst melden, genau wie du dich auch.

Alles steht und fällt mit der Entscheidung des Gesundheitsamtes

Was kannst du machen, wenn du nicht willst das dein Praxispartner auch mit deinen Patienten in Kontakt kommt? Rechtsanwalt Alt sagt ganz klar: Dagegen kannst du im Grunde nichts machen, wenn du die Gemeinschaftspraxis nicht gleich aufgeben willst. Nur das Gesundheitsamt kann ein Beschäftigungsverbot aussprechen! Du kannst natürlich protestieren und deinem Partner ins Gewissen reden, doch da hören die Möglichkeiten auch fast schon auf. In seinem Video geht Anwalt Alt noch auf weitere Situationen ein, die auftreten könnten, wenn du mit einem ungeimpften Partner eine Gemeinschaftspraxis betreibst. Alles steht und fällt, mit der endgültigen Entscheidung des Gesundheitsamtes.

Video: Rechtsanwalt Benjamin Alt – Gemeinschaftspraxis und Impfpflicht

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