Vollverschleierung in der Schule? Ist das erlaubt?

Video: Rechtsanwalt Christian Solmecke – Vollverschleierung in die Schule: Erlauben, oder nicht?

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In Hamburg kam es zu einer Gerichtsverhandlung, bei der die Mutter einer 16jährigen geklagt hatte. Ihrer Tochter hat man untersagt, mit einem Niqab in der Berufsschule zu erscheinen. Die Definition dieser Form der muslimischen Verschleierung ist die sogenannte Vollverschleierung, bei der man nur noch die Augen sehen kann. Die Mutter stützte sich auf die Religionsfreiheit in Deutschland und das es die freie Entscheidung ihrer Tochter war. Sie betonte, dass ihre Tochter aus religiösen Gründen nicht mehr zur Schule kommen kann, wenn sie keine Vollverschleierung tragen darf.

Der Grund für das Verbot der Vollverschleierung

Die Berufsschule begründete das Verbot der Vollverschleierung mit den Frauenrechten. Sie betonte den frauenfeindlichen Ausdruck und das man Frauen auf diese Weise zu bloßen Gegenständen degradiert. Die körperliche Präsenz in der Öffentlichkeit zu verhüllen, ist nicht mit dem staatlichen Erziehungsauftrag vereinbar. Der Eingriff in die Deutsche Religionsfreiheit sei außerdem gering, da sie sich nur auf dem Schulgelände nicht verhüllen darf. Es sei allgemein bekannt, dass man islamische Glaubensregeln nicht bricht, wenn die Gläubigen in einem Land leben das nicht islamisch konstituiert ist. So die Begründung der Schule.

Vollverschleierung und die Frauenrechte

Die Schule beruft sich zudem auf ein bayrisches Landesgesetz, wie den Paragraph 56, Absatz 4 über das Erziehungs- und Unterrichtswesen.

Dort heißt es:

(4) 1Alle Schülerinnen und Schüler haben sich so zu verhalten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das
Bildungsziel erreicht werden kann. 2Sie dürfen insbesondere in der Schule und bei Schulveranstaltungen ihr
Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, schulbedingte Gründe erfordern dies; zur Vermeidung einer unbilligen
Härte können die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen zulassen. 3
Darüber hinaus haben sie
insbesondere die Pflicht, am Unterricht regelmäßig teilzunehmen und die sonstigen verbindlichen
Schulveranstaltungen zu besuchen. 4Die Schülerinnen und Schüler haben alles zu unterlassen, was den
Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihnen besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte.
5Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens
nach Art. 41 Abs. 4 Satz 2 sowie im Rahmen des Verfahrens nach Art. 41 Abs. 6 mitzuwirken.

Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG

Gibt es in Hamburg dazu ein Gesetz?

Jetzt wird aber in Hamburg für die Vollverschleierung geklagt und dort gibt es so ein Landesgesetz nicht. Das Hamburger Oberverwaltungsgericht sagte, so ein weitreichender Grundrechtseingriff in die Religionsfreiheit, braucht eine gesetzliche Grundlage. Diese gibt es in Hamburg aber nicht.

Der Hamburger Schulsenator Ties Rabe (SPD) hat sich dennoch weiterhin für das Verbot der Vollverschleierung ausgesprochen. Die Kommunikation, die sich auch durch Gestik und Mimik ausdrückt, ist erschwert. In der Schule habe jeder sein Gesicht zu zeigen, da es Lehrern schwerfällt eine Person zu bewerten ohne Gestik und Mimik.

Daher fordert der SPD Politiker, notfalls das Gesetz zur Vollverschleierung an Schulen in Hamburg zu ändern.

Der Fall bleibt spannend und Updates dazu kannst du im Kommentarbereich finden. Je nach Umfang, veröffentliche ich einen weiteren Artikel dazu.

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